Anmeldung zum Zeltlager 2027
Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail.
Anmeldeinformationen und Teilnahmebedingungen
Teilnahme-, Zahlungs-, Rücktritts- und Ausschlussbedingungen
für das Zeltlager [JAHR]
1. Veranstalter
Veranstalter des Zeltlagers ist:
[Vollständiger Vereinsname] e. V.
[Anschrift]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]
Der Verein wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB vertreten.
Das Zeltlager findet vom [Anreisedatum] bis zum
[Abreisedatum] auf dem Zeltplatz
[Name und Anschrift des Zeltplatzes] statt.
2. Teilnehmerkreis
Das Zeltlager richtet sich an Kinder der Jahrgänge
[Jahrgänge eintragen] aus den Kreisen Detmold und Paderborn.
Die Teilnahme setzt voraus, dass das Kind den allgemeinen Anforderungen eines
mehrtägigen Zeltlagers gewachsen ist und mit den vorhandenen personellen,
organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten des ehrenamtlichen Betreuungsteams
verantwortungsvoll betreut werden kann.
Ein Anspruch auf Annahme einer Anmeldung oder auf Zuteilung eines Teilnahmeplatzes
besteht nicht.
3. Anmeldung und Vertragsschluss
Die Anmeldung erfolgt durch eine sorgeberechtigte Person über das
Online-Anmeldeformular.
Mit dem Absenden der Anmeldung gibt die anmeldende Person ein verbindliches Angebot
auf Abschluss eines Teilnahmevertrages ab.
Die anmeldende Person bestätigt, dass sie selbst sorgeberechtigt ist oder von allen
weiteren Sorgeberechtigten zur Anmeldung des Kindes bevollmächtigt wurde.
Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung stellt noch keine endgültige Annahme
der Anmeldung dar.
Der Teilnahmeplatz wird erst verbindlich, wenn:
- der Veranstalter die Teilnahme ausdrücklich in Textform bestätigt hat und
- die Anzahlung in Höhe von 160,00 Euro innerhalb der genannten
Zahlungsfrist beim Veranstalter eingegangen ist.
Bis zum Eingang der Anzahlung kann der Teilnahmeplatz lediglich vorläufig reserviert
werden.
Geht die Anzahlung nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist ein, kann der
Veranstalter eine Zahlungserinnerung mit einer angemessenen Nachfrist versenden.
Wird auch innerhalb dieser Nachfrist nicht gezahlt, kann der Veranstalter die
Reservierung aufheben und den Platz an ein anderes Kind vergeben.
4. Prüfung und Ablehnung einer Anmeldung
Der Veranstalter prüft die eingegangenen Anmeldungen unter Berücksichtigung der
verfügbaren Plätze, der Altersstruktur, der Gruppenzusammensetzung, der
Betreuungsmöglichkeiten und der sicheren Durchführung des Zeltlagers.
Der Veranstalter kann eine Anmeldung aus einem sachlich gerechtfertigten Grund
ablehnen.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
- die maximale Teilnehmerzahl erreicht ist,
- das Kind die festgelegten Alters- oder Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
- notwendige Angaben oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht
eingereicht werden, - vorsätzlich oder erheblich unrichtige Angaben gemacht wurden,
- gesundheits- oder sicherheitsrelevante Informationen verschwiegen wurden,
- offene Forderungen aus einer früheren Teilnahme trotz Fälligkeit nicht beglichen
wurden, - eine erforderliche Betreuung mit den vorhandenen personellen, organisatorischen
oder fachlichen Möglichkeiten nicht verantwortungsvoll gewährleistet werden kann, - konkrete und dokumentierte Vorkommnisse aus früheren Zeltlagern erwarten lassen,
dass die Sicherheit, Ordnung oder ordnungsgemäße Durchführung des Zeltlagers
erheblich beeinträchtigt werden könnte, - das Kind bei früheren Veranstaltungen durch Gewalt, Gewaltandrohungen, erhebliches
Mobbing, sexuelle Grenzverletzungen, Diebstahl, gefährliches Verhalten,
wiederholtes unerlaubtes Entfernen oder vergleichbar schwerwiegende
Regelverstöße aufgefallen ist, - Sorgeberechtigte oder andere dem Kind zuzuordnende Personen Mitglieder des
Betreuungsteams, Mitarbeitende oder ehrenamtlich Tätige erheblich beleidigt,
bedroht, belästigt oder eingeschüchtert haben, - Sorgeberechtigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche
sicherheitsrelevante Informationen verschwiegen haben, - Sorgeberechtigte die für eine sichere Betreuung notwendige Zusammenarbeit
nachhaltig verweigert haben, - aufgrund konkreter vorheriger Vorfälle eine vertrauensvolle und sichere
Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann.
Eine Ablehnung erfolgt nicht allein aufgrund sachlich geäußerter Kritik, einer
berechtigten Beschwerde, einer persönlichen Meinungsverschiedenheit oder einer bloßen
Antipathie.
Bei der Entscheidung werden insbesondere die Art, die Schwere, die Häufigkeit und
der zeitliche Abstand früherer Vorfälle sowie eine erkennbare Verhaltensänderung
berücksichtigt.
Eine Ablehnung darf nicht aus diskriminierenden Gründen erfolgen.
5. Teilnahmebeitrag
Der gesamte Teilnahmebeitrag beträgt:
[Gesamtbetrag] Euro pro Kind.
Im Teilnahmebeitrag sind insbesondere die in der Ausschreibung beschriebenen
Leistungen enthalten. Dazu können insbesondere gehören:
- Hin- und Rückfahrt,
- Unterbringung auf dem Zeltplatz,
- Verpflegung,
- Busfahrten zu Ausflugszielen,
- Eintritt in den Hansa-Park,
- Eintritt zu den Karl-May-Spielen,
- weitere Ausflüge und Programmpunkte,
- Material-, Organisations- und Programmkosten.
Der Veranstalter kann eine angemessene Mischkalkulation zugrunde legen. Dabei können
feste Kosten, insbesondere für Busse, Unterkunft, reservierte Plätze und
Programmpunkte, auf die erwartete Zahl der Teilnehmenden verteilt werden.
6. Anzahlung und Restzahlung
Nach der Teilnahmebestätigung ist innerhalb von
[beispielsweise 14 Tagen] eine Anzahlung in Höhe von
160,00 Euro zu leisten.
Die Anzahlung wird vollständig auf den gesamten Teilnahmebeitrag angerechnet.
Die Anzahlung dient insbesondere der Finanzierung frühzeitig anfallender,
verbindlich gebuchter oder teilweise nicht mehr kostenfrei stornierbarer Leistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
- anteilige Kosten der Hin- und Rückfahrt,
- Busfahrten zu den Ausflugszielen,
- Eintrittskarten für den Hansa-Park,
- Eintrittskarten für die Karl-May-Spiele,
- Reservierungs-, Unterkunfts- und Programmkosten.
Der verbleibende Teilnahmebeitrag ist spätestens bis zum
[Fälligkeitsdatum] zu zahlen.
Wird der Teilnahmebeitrag trotz Zahlungserinnerung und angemessener Nachfrist nicht
vollständig gezahlt, kann der Veranstalter vom Teilnahmevertrag zurücktreten und den
Teilnahmeplatz anderweitig vergeben.
7. Rücktritt durch die Sorgeberechtigten
Ein Rücktritt von der Teilnahme ist jederzeit möglich.
Der Rücktritt muss in Textform, beispielsweise per E-Mail, gegenüber dem
Veranstalter erklärt werden.
Maßgeblich für die Berechnung der Rücktrittsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die
Rücktrittserklärung beim Veranstalter eingeht.
Da der Veranstalter bereits vor Beginn des Zeltlagers verbindliche Buchungen,
Reservierungen und Zahlungen vornehmen muss, gelten folgende pauschalierte
Rücktrittskosten:
7.1 Rücktritt bis einschließlich 42 Tage vor der Abfahrt
Bei einem Rücktritt bis einschließlich 42 Tage vor der Abfahrt fallen keine
Rücktrittskosten an.
Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet.
7.2 Rücktritt vom 41. bis einschließlich 15. Tag vor der Abfahrt
Bei einem Rücktritt vom 41. bis einschließlich 15. Tag vor der Abfahrt beträgt die
pauschalierte Rücktrittsentschädigung:
160,00 Euro pro Kind.
Die geleistete Anzahlung wird auf die Rücktrittsentschädigung angerechnet.
Die Pauschale berücksichtigt insbesondere bereits gebuchte, bezahlte, verbindlich
kalkulierte oder nicht mehr kostenfrei stornierbare Leistungen für:
- die Hin- und Rückfahrt,
- die Busfahrten zu den Ausflugszielen,
- die Eintrittskarten für den Hansa-Park,
- die Eintrittskarten für die Karl-May-Spiele,
- Reservierungs- und Programmkosten.
7.3 Rücktritt ab dem 14. Tag vor der Abfahrt
Bei einem Rücktritt ab dem 14. Tag vor der Abfahrt oder bei einem Nichtantritt ohne
vorherige Absage beträgt die pauschalierte Rücktrittsentschädigung:
50 Prozent des gesamten Teilnahmebeitrags.
Zu diesem Zeitpunkt sind regelmäßig neben den Beförderungs- und Eintrittskosten auch
Kosten für Unterkunft, Zeltplatz, Verpflegung, reservierte Plätze, Materialien und
weitere Programmbestandteile entstanden, verbindlich bestellt oder abschließend
eingeplant.
Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Rücktrittsentschädigung angerechnet.
Bereits gezahlte Beträge, welche die berechtigte Rücktrittsentschädigung übersteigen,
werden zurückerstattet.
7.4 Erkrankung und sonstige persönliche Verhinderungen
Eine Erkrankung des Kindes, eine Erkrankung innerhalb der Familie oder eine sonstige
persönliche Verhinderung führt nicht automatisch zum Wegfall der Rücktrittskosten.
Den Sorgeberechtigten wird empfohlen, eine geeignete Reiserücktritts- oder
Freizeitversicherung abzuschließen.
7.5 Nachweis eines geringeren Schadens
Den Sorgeberechtigten bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem
Veranstalter infolge des Rücktritts kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Schaden als die jeweils festgelegte Pauschale entstanden ist.
Kann der frei gewordene Platz durch ein anderes geeignetes Kind neu besetzt werden,
werden dadurch erzielte Einnahmen sowie ersparte Aufwendungen bei der endgültigen
Abrechnung berücksichtigt.
Bereits gezahlte Beträge, welche die berechtigte Rücktrittsentschädigung übersteigen,
werden zurückerstattet.
8. Ersatzteilnehmende
Die Sorgeberechtigten können dem Veranstalter eine geeignete Ersatzperson
vorschlagen.
Ein Anspruch auf Übertragung des Teilnahmeplatzes besteht nicht.
Die Ersatzperson muss insbesondere:
- die Altersvoraussetzungen erfüllen,
- dem vorgesehenen Teilnehmerkreis angehören,
- alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen,
- vom Veranstalter als teilnahmegeeignet bestätigt werden.
Wird der Platz mit Zustimmung des Veranstalters vollständig neu besetzt, werden die
dadurch vermiedenen Kosten und erzielten Einnahmen bei der Rücktrittsabrechnung
berücksichtigt.
9. Mindestteilnehmerzahl
Für die Durchführung des Zeltlagers ist eine Mindestteilnehmerzahl von
[Mindestteilnehmerzahl] zahlenden Kindern erforderlich.
Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter das Zeltlager
bis spätestens [Datum beziehungsweise Frist] absagen.
Bei einer Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl werden sämtliche
bereits geleisteten Teilnahmezahlungen vollständig zurückerstattet.
10. Absage durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann das Zeltlager absagen, wenn die Durchführung aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher oder sicherheitsrelevanter Umstände nicht möglich
oder nicht verantwortbar ist.
Hierzu können insbesondere gehören:
- behördliche Verbote oder Anordnungen,
- erhebliche Gefährdungen durch Unwetter oder Naturereignisse,
- die kurzfristige Unbenutzbarkeit des Zeltplatzes,
- der Ausfall unverzichtbarer Beförderungs- oder Unterbringungsleistungen,
- der Ausfall einer nicht ausreichend ersetzbaren Zahl von Betreuungspersonen,
- sonstige Umstände, welche eine sichere Durchführung unmöglich machen.
Bereits geleistete Zahlungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
zurückerstattet.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11. Gesundheitszustand und besondere Betreuungsbedarfe
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, den Veranstalter vollständig und
rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die für die Gesundheit, Sicherheit
oder Betreuung des Kindes von Bedeutung sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- Erkrankungen,
- Allergien und Unverträglichkeiten,
- regelmäßig oder im Bedarfsfall einzunehmende Medikamente,
- körperliche oder psychische Einschränkungen,
- ansteckende Erkrankungen,
- besondere Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfe,
- relevante Verhaltensbesonderheiten,
- Einschränkungen beim Schwimmen oder bei sportlichen Aktivitäten.
Gesundheitsdaten können über ein gesondertes Gesundheitsformular erhoben werden.
Medikamente dürfen durch das Betreuungsteam nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung und mit einer eindeutigen Dosierungsanweisung verwahrt oder verabreicht
werden.
Kann eine notwendige Betreuung mit den vorhandenen ehrenamtlichen, personellen oder
fachlichen Möglichkeiten nicht sicher gewährleistet werden, kann der Veranstalter
die Teilnahme nach sorgfältiger Prüfung ablehnen.
Das Verschweigen wesentlicher Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen kann zur
Ablehnung oder zum Ausschluss von der Teilnahme führen.
12. Erkrankung während des Zeltlagers
Erkrankt ein Kind während des Zeltlagers oder ist eine weitere Betreuung aus
gesundheitlichen Gründen nicht verantwortbar, werden die Sorgeberechtigten
informiert.
Die Sorgeberechtigten müssen während des gesamten Zeltlagers unter den angegebenen
Notfallnummern erreichbar sein.
Ist eine weitere Teilnahme nicht möglich, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet,
das Kind unverzüglich abzuholen oder eine geeignete Abholung zu organisieren.
In medizinischen Notfällen darf das Betreuungsteam die erforderlichen
Sofortmaßnahmen veranlassen und insbesondere den Rettungsdienst, einen ärztlichen
Bereitschaftsdienst oder andere medizinische Hilfe hinzuziehen.
13. Verhaltensregeln
Alle Teilnehmenden müssen die Zeltlagerregeln sowie die notwendigen Anweisungen des
Betreuungs- und Leitungsteams beachten.
Insbesondere untersagt sind:
- körperliche Gewalt oder Gewaltandrohungen,
- Mobbing und erhebliche Ausgrenzung,
- sexuelle Belästigungen oder sonstige Grenzverletzungen,
- diskriminierende oder menschenverachtende Äußerungen,
- Diebstahl,
- vorsätzliche Sachbeschädigung,
- das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen,
- das Mitbringen oder Konsumieren von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden
Mitteln, - das unerlaubte Entfernen vom Zeltplatz, von Ausflugsorten oder von der Gruppe,
- gefährliches Verhalten, durch das die eigene Person oder andere Personen gefährdet
werden, - wiederholte oder schwerwiegende Missachtung notwendiger Anweisungen.
Die konkreten Zeltlagerregeln werden den Teilnehmenden und Sorgeberechtigten vor
Beginn oder bei der Anreise bekannt gegeben.
14. Ausschluss vor oder während des Zeltlagers
Der Veranstalter kann ein Kind vor Beginn oder während des Zeltlagers von der
Teilnahme ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die weitere Teilnahme
für den Veranstalter, das Betreuungsteam oder die übrigen Teilnehmenden nicht mehr
zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
- Gewalt oder Gewaltandrohungen,
- erheblichem oder wiederholtem Mobbing,
- sexueller Belästigung oder schwerwiegenden Grenzverletzungen,
- Diebstahl oder vorsätzlicher Sachbeschädigung,
- Alkohol-, Drogen- oder Waffenbesitz,
- unerlaubtem Entfernen vom Zeltplatz oder von der Gruppe,
- wiederholter Missachtung sicherheitsrelevanter Anweisungen,
- erheblicher Gefährdung der eigenen Person oder anderer Menschen,
- vorsätzlichen Falschangaben,
- Verschweigen wesentlicher gesundheits- oder sicherheitsrelevanter Informationen,
- schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Zeltlagerregeln,
- einer nachhaltigen Störung des geordneten Lagerablaufs,
- schwerwiegenden Beleidigungen, Bedrohungen oder Belästigungen durch das Kind oder
seine Sorgeberechtigten, - einer nachhaltigen Verweigerung der notwendigen Zusammenarbeit durch die
Sorgeberechtigten.
Vor einem Ausschluss soll grundsätzlich eine Ermahnung erfolgen und Gelegenheit zu
einer Verhaltensänderung gegeben werden.
Eine vorherige Ermahnung ist nicht erforderlich, wenn:
- ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt,
- eine unmittelbare Gefahr besteht,
- eine Fortsetzung der Teilnahme offensichtlich unzumutbar ist,
- eine Ermahnung erkennbar keinen Erfolg verspricht.
Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft die Zeltlagerleitung, möglichst nach
Abstimmung mit einer weiteren verantwortlichen Person des Veranstalters.
15. Abholung nach einem Ausschluss
Bei einem Ausschluss während des Zeltlagers sind die Sorgeberechtigten verpflichtet,
das Kind unverzüglich abzuholen oder eine geeignete Abholung zu organisieren.
Die durch die Abholung oder vorzeitige Rückreise entstehenden Kosten tragen die
Sorgeberechtigten, sofern der Ausschluss durch das Verhalten des Kindes oder der
Sorgeberechtigten verursacht wurde.
Ist eine sofortige persönliche Abholung nicht möglich, müssen die Sorgeberechtigten
gemeinsam mit der Zeltlagerleitung eine geeignete und sichere Rückreise organisieren.
16. Finanzielle Folgen eines Ausschlusses
Ein Ausschluss führt nicht automatisch zum vollständigen Verfall des
Teilnahmebeitrags.
Der Veranstalter darf bei der Abrechnung insbesondere berücksichtigen:
- bereits erbrachte Leistungen,
- nicht mehr stornierbare Beförderungskosten,
- nicht erstattungsfähige Eintrittskarten,
- bereits gebuchte Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
- zusätzliche, durch den Ausschluss verursachte Kosten.
Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen werden berücksichtigt.
Bereits gezahlte Beträge, welche die berechtigten Kosten des Veranstalters
übersteigen, werden zurückerstattet.
17. Verhalten der Sorgeberechtigten
Eine verlässliche und respektvolle Zusammenarbeit zwischen den Sorgeberechtigten,
der Zeltlagerleitung und dem ehrenamtlichen Betreuungsteam ist Voraussetzung für
eine sichere Durchführung des Zeltlagers.
Sachliche Kritik, Beschwerden und unterschiedliche Auffassungen sind zulässig und
werden nicht als Grund für eine Ablehnung oder einen Ausschluss gewertet.
Nicht akzeptiert werden insbesondere:
- erhebliche Beleidigungen,
- Bedrohungen oder Einschüchterungen,
- wiederholte persönliche Angriffe,
- diskriminierende oder menschenverachtende Äußerungen,
- Belästigungen von Betreuenden oder anderen Beteiligten,
- vorsätzliche Falschangaben,
- das Verschweigen sicherheitsrelevanter Informationen,
- die nachhaltige Weigerung, bei notwendigen Sicherheits- oder Gesundheitsfragen
mitzuwirken, - die Aufforderung an das Kind, notwendige Anweisungen des Betreuungsteams zu
missachten.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vorfällen kann eine Anmeldung abgelehnt oder
ein bereits geschlossener Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund beendet werden.
Die bloße Tatsache, dass Sorgeberechtigte eine Beschwerde äußern, Entscheidungen
sachlich hinterfragen oder eine andere Meinung vertreten, stellt keinen Ablehnungs-
oder Ausschlussgrund dar.
18. Änderungen des Programms
Der Veranstalter kann einzelne Programmpunkte, Ausflüge, Abfahrtszeiten oder Abläufe
ändern, wenn dies aufgrund von Wetterbedingungen, Sicherheitsgründen, behördlichen
Vorgaben, Ausfällen von Leistungsträgern oder vergleichbaren Umständen erforderlich
ist.
Der Veranstalter bemüht sich in diesem Fall um eine angemessene Ersatzleistung.
Geringfügige Änderungen, welche den Gesamtcharakter des Zeltlagers nicht wesentlich
beeinträchtigen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
19. Persönliche Gegenstände
Die Teilnehmenden sollen keine wertvollen Gegenstände oder unnötig hohen
Bargeldbeträge mitbringen.
Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl persönlicher Gegenstände gelten die
gesetzlichen Haftungsregelungen.
Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihre persönlichen Gegenstände mit der üblichen
Sorgfalt zu behandeln und die Anweisungen des Betreuungsteams zur Aufbewahrung zu
beachten.
20. Haftung
Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht
ausgeschlossen oder beschränkt.
Das Gleiche gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der vom
Veranstalter zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen.
21. Datenschutz
Die im Rahmen der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten werden verarbeitet,
soweit dies erforderlich ist für:
- die Bearbeitung der Anmeldung,
- die Entscheidung über die Teilnahme,
- die Durchführung des Zeltlagers,
- die Betreuung und Sicherheit des Kindes,
- die Kommunikation mit den Sorgeberechtigten,
- die Zahlungsabwicklung,
- die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Weitere Informationen über den Verantwortlichen, die Rechtsgrundlagen, mögliche
Empfänger, die Speicherdauer und die Rechte der betroffenen Personen enthält die
gesonderte Datenschutzerklärung des Veranstalters.
Die Datenschutzerklärung muss bei der Anmeldung unmittelbar erreichbar sein.
Gesundheitsdaten und andere besonders geschützte Daten werden nur erhoben und
verarbeitet, soweit hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage oder eine gesonderte
Einwilligung vorliegt.
22. Foto- und Videoaufnahmen
Eine Einwilligung in Foto- oder Videoaufnahmen ist nicht Bestandteil dieser
Teilnahmebedingungen.
Eine gegebenenfalls gewünschte Einwilligung für Foto- und Videoaufnahmen wird
gesondert und freiwillig eingeholt.
Die Verweigerung oder der Widerruf einer Foto- oder Videoeinwilligung hat keinen
Einfluss auf die Entscheidung über die Teilnahme.
23. Widerruf und vertraglicher Rücktritt
Das Zeltlager findet zu einem konkret festgelegten Termin beziehungsweise in einem
festgelegten Zeitraum statt.
Soweit für die Anmeldung gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, bleiben die in
diesen Teilnahmebedingungen geregelten Rücktrittsmöglichkeiten unberührt.
24. Schlussbestimmungen
Zwingende gesetzliche Rechte der teilnehmenden Kinder und ihrer Sorgeberechtigten
werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder
werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand: [Monat und Jahr]